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ELAS-Ordnung

Evangelische Landesarbeitsgemeinschaft für Suchtfragen in Niedersachsen (ELAS)

O r d n u n g

Die Evangelische Landesarbeitsgemeinschaft für Suchtfragen (ELAS) ist ein Fachverband der Diakonischen Werke in Niedersachsen.

§ 1  Zweck

Die Evangelische Landesarbeitsgemeinschaft für Suchtfragen in Niedersachsen (ELAS) verfolgt folgende Zielsetzungen:
          1. Zusammenfassung der evangelischen Aktivitäten der Suchthilfe im Bereich der Dia­konie in        
              Niedersachsen
          2. Koordinierung der fachlichen Arbeit
          3. gemeinsame Vertretung der fachlichen Belange der evangelischen Suchthilfe gegenüber öffentlichen
             Trägern und Verbänden der freien Wohlfahrtspflege über die Diakonischen Werke in Niedersachsen


§ 2 Mitglieder

Mitglieder sind:

  1. die Fachstellen für Sucht und Suchtprävention
  2. die stationären Einrichtungen
  3. die landesweit tätigen Verbände der evangelischen Selbsthilfe- und Abstinenzgruppen
  4. die Diakonischen Werke in Niedersachsen (Landesverbände)

§ 3 Aufgaben

Die Aufgaben sind insbesondere:

    1. Information der Mitglieder
    2. Sicherstellung des fachlichen Austauschs und der konzeptionellen Weiterentwicklung der evangelischen
        Suchthilfe
    3. Fortbildung der hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
    4. Aus- und Fortbildung der freiwilligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
    5. Wahrnehmung der Interessen gegenüber anderen Organisationen
    6. fachliche Zusammenarbeit mit anderen Verbänden und Institutionen insbesondere mit dem Gesamt­verband
       für Suchtkrankenhilfe im Diakonischen Werk der EKD und der Niedersächsischen Landesstelle für Suchtfragen.


§ 4 Organe

Die Organe sind:

    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung

(1)

Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundsätze der Arbeit der durch § 3 festgelegten Aufgaben. Sie bestätigt die von den Mitgliedergruppen nach § 2 benannten Mitglieder des Vorstands für die Dauer von vier Jahren und entscheidet über die Entlastung des Vorstands. Die Mitgliederversammlung wird einberufen und geleitet von der/von dem Vorsitzenden des Vorstands oder deren/dessen Vertreterin bzw. Vertreter. Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Ihre Einberufung muss erfolgen, wenn mindestens ein Drittel aller Stimmberechtigten dieses verlangt. Die Einladung muss drei Wochen vor der Sitzung unter Beifügung der Tagesordnung erfolgen.

(2)

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus:
  2. einer Vertreterin/einem Vertreter jeder Fachstelle für Sucht und Suchtprävention (Hauptstellen)
  3. einer Vertreterin/einem Vertreter jeder stationären Einrichtung
  4. vier Vertreterinnen/Vertreter jedes evangelischen Selbsthilfe- und Abstinenzverbandes
  5. einer Vertreterin/einem Vertreter jedes Diakonischen Werkes in Niedersachsen (Landesverbände)

Die Bereiche benennen ihre Vertreterinnen bzw. Vertreter selbst.

(3)

Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Zur Änderung dieser Ordnung bedarf es einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der Stimmen.

(4)

Über die Mitgliederversammlungen sind Ergebnisniederschriften zu fertigen.

§ 6 Vorstand

(1)

Der Vorstand besteht aus je zwei Vertreterinnen/Vertretern jeder der in § 5 Absatz 2 genannten Bereiche der Nummern 1, 2 und 4 sowie je einer Vertreterin/einem Vertreter der Nummer 3. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag der genannten Bereiche. Der Vorstand wählt die Vorsitzende/den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur Benennung ihrer Nachfolgerinnen bzw. Nachfolger im Amt. Wiederbenennung ist zulässig.

(2)

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er bedient sich dazu einer Geschäftsstelle. Er kann für die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer eine Geschäftsordnung erlassen. Der Vorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er ist verpflichtet, die Mitglieder in jeder Mitgliederversammlung über seine Arbeit zu unterrichten.

(3)

Zur Erfüllung der Aufgaben gem. § 3 setzt der Vorstand Arbeitsgruppen und Ausschüsse ein, lädt zu regelmäßigen Arbeitstagungen ein und beteiligt sachkundige Personen.

(4)

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.

(5)

Über die Sitzungen des Vorstands sind Ergebnisniederschriften zu fertigen.

§ 7 Geschäftsführung

(1)

Die Diakonischen Werke in Niedersachsen stellen die Geschäftsführung für den Fachverband Evangelische Landesarbeitsgemeinschaft für Suchtfragen in Niedersachsen (ELAS) sicher und benennen eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer.

(2)

Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands teil.

(Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 3./4. November 2006 in Celle)